Fragen und Antworten zu Betreibungen

Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichem Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes (Amtsverzeichnis) angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf CHF 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Wir bieten aber auch eine postialische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen. Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht.

Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81.Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.

 
 

 

 

Der Betreibungsauszug ist eine Momentaufnahme, das heisst er ist grundsätzlich nur im Moment der Ausstellung gültig.
In der Praxis wird der Auszug erfahrungsgemäss bis 2 Monate nach der Ausstellung akzeptiert.
Er umfasst alle nicht gelöschten Einträge der vergangenen 5 Jahre.

Die Praxis in gewissen Kantonen (z.B. Aargau, Zürich oder Bern) liegt jedoch bei den letzten beiden vergangenen und des laufenden Kalenderjahres.
Da Betreibungsämter lokal oder bezirksweise organisiert sind, gibt ein Auszug aus dem Betreibungsregister nur Auskunft über jene Betreibungen, die auf dem Betreibungsamt des betreffenden Wohnorts eingeleitet wurden.
Hat jemand innerhalb der letzten fünf Jahre den Wohnort gewechselt, so müssen auf zwei oder mehreren Betreibungsämtern Auskünfte verlangt werden.

 
 

 

 

Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von fünf
Jahren (wovon drei Jahre im Detail) Auskunft über:

  • laufende Betreibungen
  • nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger
    verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung durchgeführte Betreibungen.
  • Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein
  • auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse,
    welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen

Über die einzelnen Betreibungsverfahren sind folgende Angaben enthalten:

  • Betreibungsnummer
  • Gläubiger/in
  • Gläubiger/in-Vertreter/in
  • Forderung
  • Status: z.B.: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Bezahlt, usw.
 
 

 

 

Das Betreibungsbegehren ist schriftlich einzureichen.
Das Begehren muss Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, die Forderungssumme, sowie die Forderungsurkunde enthalten und vom Gläubiger unterzeichnet sein.
Fehlt eine entsprechende Urkunde, muss der Forderungsgrund angegeben werden. Weitere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden. Das Betreibungsbegehren können Sie hier herunterladen oder direkt beim Betreibungsamt bei ihrem Wohnort bezogen werden.

 
 

 

 

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl im Doppel aus, der dem Schuldner zugestellt wird.
Nach erfolgter Zustellung erhält der Gläubiger ein Doppel des ausgefertigten Zahlungsbefehles.

 
 

 

 

Die Kosten einer Betreibung sind abhängig vom Forderungsbetrag, der in Betreibung gesetzt wird.
Sie sind als Kostenvorschuss vom Gläubiger an das Betreibungsamt zu leisten, jedoch schliesslich vom Schuldner zu tragen.

 
 

 

 

Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden.
Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben.
Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag“) beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt. Die Betreibung wird damit nicht gelöscht.
Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

 
 

 

 

Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungsgebühren vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern).
Postwertzeichen und Checks können nicht mehr als Zahlungsmittel verwendet werden.

Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto
des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.

Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung, die Zustellung an den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG) und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:

Forderung bisCHF 100.00CHF 20.30
Forderung bisCHF 500.00CHF 33.30
Forderung bisCHF 1’000.00CHF 53.30
Forderung bisCHF 10’000.00CHF 73.30
Forderung bisCHF 100’000.00CHF 103.30
Forderung bisCHF 1’000’000.00CHF 203.30
Forderung überCHF 1’000’000.00CHF 413.30
 
 

 

 

Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt schriftlich einzureichen. Das Begehren muss Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, die Forderungssumme, sowie die Forderungsurkunde enthalten und vom Gläubiger unterzeichnet sein. Fehlt eine entsprechende Urkunde, muss der Forderungsgrund angegeben werden. Weitere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden. Das Betreibungsbegehren können Sie hier herunterladen oder direkt beim Betreibungsamt bei ihrem Wohnort bezogen werden.

 
 

 

 

Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners zu stellen.

1. Bei allgemeinen Betreibungen:

  • mündige handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz;
  • unmündige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde;
  • bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behörde, welcher die Ernennung obliegt;
  • Unmündige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Ort ihres Geschäftsbetriebes;
  • Inhaber von Einzelfirmen am Wohnort;
  • im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
  • im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung;
  • Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
  • Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung;
  • die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils;

2. bei Spezialbetreibungen:

  • bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
  • bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt; – bei der Arrestbetreibung: am Ort, wo sich der Arrestgegenstand (ausser für Forderungen) befindet,
    sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung anderswo Betreibung oder Klage angehoben worden ist (Art. 278 Abs. 1 SchKG).
 
 

 

 

Nach schweizerischem Recht kann gegen jede Person eine Betreibung eingeleitet werden, ohne dass die geltend gemachte Forderung bewiesen oder vom Schuldner anerkannt ist.
Der Betriebene muss daher die Möglichkeit haben eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Betreibung zu bestreiten. Dazu dient der Rechtsvorschlag. Damit wird die Betreibung solange gestoppt, bis der Rechtsvorschlag beseitigt ist.

 
 

 

 

Die Betreibung wird damit nicht gelöscht.
Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

 
 

 

 

Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen.
Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, innert der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.

Ein nachträglicher Rechtsvorschlag ist auch möglich, wenn während eines Betreibungsverfahrens der Gläubiger wechselt. Der Schuldner muss in diesem Falle den Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, schriftlich und begründet beim Richter des Betreibungsortes anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger anbringen.

 
 

 

 

Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

 
 

 

 

Die Pfändung ist die amtliche Verfügungsbeschränkung einzelner Vermögenswerte des Schuldners.
Die Vermögenswerte werden der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen und werden für die amtliche Verwertung bereitgestellt. Die Pfändung wird dem Schuldner vom Betreibungsamt angekündigt.

 
 

 

 

Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Konkursandrohung zu.
Der Gläubiger erhält ein zweites Exemplar dieser Urkunde. Damit kann er frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die Konkurseröffnung beantragen. Das Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

 
 

 

 

An der Verteilung nehmen alle Gläubiger teil, welche innert Frist nach erfolgter Pfändung das Fortsetzungsbegehren gestellt haben.

 
 

 

 

Dem Schuldner darf nicht alles gepfändet werden.
Ihm muss zunächst einmal ein Grundbetrag verbleiben. Dieser Grundbetrag ist das Existenzminimum.

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst unter anderem einen Grundbetrag für Nahrung und Kleidung, hinzu kommen Mietzins, Heizkosten, Sozialbeiträge. Weiter müssen dem Schuldner die sogenannten Kompetenzstücke verbleiben, das sind zum Beispiel Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, religiöse Gegenstände oder Gegenstände, welche zur Berufsausübung unverzichtbar sind.

Pfändbar ist insbesondere jedoch das Erwerbseinkommen, und zwar nicht nur das fällige, sondern auch das künftige für die maximale Zeitdauer eines Jahres. Es darf gesamthaft nur so viel gepfändet werden, wie zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist.

 
 

 

 

Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab.

Der Verlustschein bedeutet, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besitzt. Innert sechs Monaten kann mit einem erstmalig ausgestellten Verlustschein ein neues Fortsetzungsbegehren gestellt werden, ohne dass erneut betrieben werden muss.

Die Beurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines. Verlustscheine, welche vor Revision des SchKG (in Kraft seit 01.01.1997) ausgestellt wurden, verjähren erstmals am 01.01.2017.

 
 

 

 

Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Konkursandrohung zu.
Der Gläubiger erhält ein zweites Exemplar dieser Urkunde. Damit kann er frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die Konkurseröffnung beantragen. Das Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

 
 

 

 

Je nach Aufwand zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren.

 
 

 

 

Die konkursrechtlichen Publikationen (Eröffnung, Aktenauflage, Schluss etc.) werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt (shab.ch)und im Amtsblatt des Kanton Schwyz (sz.ch) publiziert, Verwertungspublikationen oft auch in Tages- oder Fachzeitungen.

 
 

 

 

Der übliche vor Konkurseröffnung zu leistende Vorschuss beträgt i.d.R. CHF 5‘000.00. Das Nachforderungsrecht bleibt jedoch vorbehalten.
Falls keine freien Aktiven vorhanden sind, aber viele Gläubiger Forderungen anmelden, können die Konkurskosten höher als der geleistete Vorschuss ausfallen. Falls weder Schuldner noch Gläubiger für die Mehrkonkurskosten aufkommen, wird das Konkursverfahren eingestellt. Unentgeltliche Rechtspflege ist im Konkursverfahren nicht möglich.

 
 

 

 

Wenn das Eigentum mangels gültigen und eingetragenen Eigentumsvorbehalts auf den Schuldner übergegangen ist, ist die Rückholung nach Konkurseröffnung nicht möglich und sogar strafbar.
Selbst die Abholung vor Konkurseröffnung mit Zustimmung des Schuldners kann eine Gläubigerbegünstigung darstellen und ist anfechtbar.

 
 

 

 

Bestehende Betreibungen leben wieder auf und können in dem Stadium, in welchem sie sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden haben, fortgeführt werden.
Der Schuldner kann innert zwei Jahren auf Pfändung betrieben werden. Bei juristischen Personen gilt dies allerdings nur, so lange sie im Handelsregister noch nicht gelöscht sind.

 
 

 

 

Miet- und Pachtzinsforderungen werden üblicherweise auf dem Wege der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingetrieben.

Bei der Vermietung bzw. Verpachtung von Geschäftsräumen hat der Vermieter bzw. Verpächter an den sich in den betreffenden Räumen befindlichen beweglichen Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht zur Sicherung der Zinsen für eine bestimmte Zeitspanne (Art. 268 ff. und Art. 299c OR).

In der Praxis findet das Retentionsrecht vor allem in Bezug auf Büromobiliar und Maschinen (in Büros, Werkstätten oder Fabriken) Anwendung. Ebenfalls steht der Stockwerkeigentümergemeinschaft an den in den Räumen eines Stockwerkeigentümers vorhandenen beweglichen Sachen, welche der Einrichtung oder Benutzung dienen, ein Retentionsrecht zu für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen.

Bei einem Faustpfand- oder einem gewöhnlichen Retentionsrecht hat der Gläubiger die gepfändete bzw. retinierte Sache in seinem Besitz (Art. 884 Abs. 1 und 3, Art. 895 Abs. 1 ZGB).
Somit bedarf es keiner besonderen Sicherung, wenn er diese Gegenstände in einer Betreibung auf Pfandverwertung verwerten lassen will.
Im Gegensatz dazu hat der Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaft im allgemeinen keinen direkten Zugriff zu den in diesen Räumen befindlichen beweglichen Sachen. Durch die Retention soll ihm/ihr eine Sicherungsmöglichkeit gegeben werden.

 
 

 

 

Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses: Will der Vermieter oder Verpächter bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaft vom Retentionsrecht Gebrauch machen, so muss er/sie beim Betreibungsamt am Ort der vermieteten Sache bzw. des Stockwerkeigentums ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses stellen.

Er/sie hat dies vor oder allenfalls mit dem Betreibungsbegehren zu tun.
Da das Betreibungsamt danach einen Zahlungsbefehl auf Pfandverwertung und nicht auf Pfändung oder Konkurs ausstellen muss, kann der Gläubiger das Retentionsbegehren nicht erst nach der angehobenen Betreibung stellen.

 
 

 

 

Selbst wenn noch kein Retentionsverzeichnis erstellt wurde, darf der Schuldner die dem Retentionsrecht des Gläubigers unterstehenden Gegenstände nicht heimlich oder gewaltsam fortschaffen.
Tut er das trotzdem, so kann der Gläubiger innert der ersten 10 Tage nach der Fortschaffung beim Betreibungsamt beantragen, dass diese wieder zurückgeschafft oder in Verwahrung genommen werden (Art. 268b Abs. 2 OR, Art. 284 SchKG).

Der Gläubiger hat sein Retentionsrecht glaubhaft zu machen. Streitigkeiten über die Rückschaffung von Retentionsgegenständen entscheidet der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren (Art. 284 SchKG).

 
 

 

 

Droht einem Schuldner eine Betreibung, so besteht die Gefahr, dass er schon vor deren Anhebung Vermögenswerte beiseite schafft, um sie nicht der bevorstehenden Zwangsvollstreckung ausliefern zu müssen. Der Zweck der Betreibung kann auf diese Weise vereitelt werden.

Der Gläubiger muss deshalb die Möglichkeit haben schon vor oder während der Betreibung ihm bekannte Vermögenswerte des Schuldners einstweilen sicherstellen zu lassen, um sie zur Sicherung seiner Zwangsvollstreckung heranzuziehen.
Durch den Arrest kann der Schuldner einstweilen nicht mehr über den Vermögenswert verfügen. Dem Gläubiger wird gleichzeitig Frist angesetzt um die Betreibung einzuleiten, diese fortzusetzen oder Klage zu erheben.

Die Arrestlegung soll nur eine einstweilige Sicherungsmassnahme sein und den Schuldner nicht, allenfalls zu unrecht, dauernd seiner Verfügungsmacht berauben.

Beim Arrest handelt es sich somit nicht um eine Vollstreckungsmassnahme; die Vermögenswerte werden (noch) nicht definitiv zur Vollstreckung herangezogen. Der Arrest gibt dem Gläubiger auch kein Vorzugsrecht wie beim Pfandrecht. Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf vorrangig aus dem verarrestierten Vermögen befriedigt zu werden. Es handelt sich um eine reine Sicherungsmassnahme.

Der Arrest ist nur für die Sicherung von Geldforderungen und Sicherheitsleistungen gegeben (Art. 38 Abs. 1 SchKG).
Die vorsorglichen Massnahmen der kantonalen Zivilprozessgesetze sind dagegen für die Sicherung anderer Ansprüche bestimmt.

Der Gläubiger kann nicht wahlweise an Stelle eines Arrestes eine Kontosperre als vorsorgliche Massnahme beantragen. Eine solche ist nur möglich, wenn er selbst einen Anspruch am betreffenden Konto geltend machen kann, z.B. weil ihm in einer Scheidung die Verfügungsmacht über das Konto oder über einen Teil davon zugesprochen werden könnte.

 
 

 

 

Das Arrestbegehren kann mündlich oder schriftlich (formlos) gestellt werden.
Der Gläubiger hat darin seine Forderung , den Arrestgrund und die Arrestgegenstände zu bezeichnen. Sodann sind die Dokumente beizulegen, mit denen diese drei Elemente glaubhaft gemacht werden (Forderungsurkunden, Auszug aus dem Register der Einwohnerkontrolle mit dem Vermerk «abgemeldet ohne Adressangabe», etc.).

 
 

 

 

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Traditionsvertrag, der eine Leistungspflicht des Erwerbers und das Recht des Verkäufers zur Aufhebung des obligatorischen Vertrages bei Nichterfüllung voraussetzt.

Gegenstand des Eigentumsvorbehaltes können nur bewegliche körperliche Einzelsachen sein, also nicht Immobilien, Rechte, etc.. Ausdrücklich verboten ist der Eigentumsvorbehalt an Vieh.

 
 

 

 

Der Eigentumsvorbehalt beschränkt sich auf Verträge, welche einen Eigentumswechsel zum Ziel haben, also z.B. Kauf, Tausch, Schenkung etc. Dagegen können z.B. Leasing-, Miet-, Kommissions- und Konsignationsverträge etc. nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden.

Der Zweck dieser Verträge ist nicht der Eigentumswechsel an den betroffenen Gegenständen.

 
 

 

 

Ein Eigentumsvorbehalt ist spätestens bei Übergabe der Sache vom Verkäufer an den Käufer schriftlich zu vereinbaren.

Die Anmeldung an das Betreibungsamt am Wohnort des Käufers erfolgt am einfachsten mit dem Formular für Verträge, die unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit fallen und dem Formular für die übrigen Verträge.  Wie kann ein Eigentumsvorbehalt gelöscht werden? Eine Löschung kann jederzeit auf Grund einer Erklärung beider Parteien oder eines Antrages des Verkäufers oder seines Rechtsnachfolgers erfolgen.Die Löschung ist gebührenfrei.